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Friedensrichteramt

Dienstleistungen / Beratungen / Auskünfte

Die Friedensrichterinnen oder Friedensrichter sind zuständig für alle Fragen bezüglich Informationen und Auskünfte über die Verfahren, die Gerichtspraxis und der Schlichtungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach Art. 202 ff. ZPO.

Sie erteilen Auskünfte in Rechts- und Inkassofragen sowie über das Vorgehen bei Zivilklagen und über das Schlichtungsverfahren.

Sie vermitteln bei Konflikten zwischen Personen und/oder Firmen, Genossenschaften, Stiftungen, Vereinen etc.

Schlichtungsverfahren

Durch die Friedensrichterin oder den Friedensrichter wird als erste Instanz der Judikative das obligatorische Schlichtungsverfahren durchgeführt. Sie leiten die Verhandlungen bei folgenden Klagen:

  • Forderungsklagen / Konsumentenstreitigkeiten (Geldstreitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag etc.)
  • Handelsrechtliche Klagen / Klagen betr. Geistiges Eigentum Kartellrecht, unlauterer Wettbewerb etc. (ausser bei Zuständigkeit des Bundespatentgerichts)(nur wenn von klagender Partei ein Schlichtungsgesuch eingereicht wird)
  • Feststellungsklagen / Anerkennungsklagen (nach Art. 88 ZPO bzw. Art. 79 SchKG)
  • Arbeitsrechtliche Klagen
    (Lohn, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnisse etc.)
  • Streitigkeiten bezüglich Stockwerkeigentum und Strassengenossenschaften
  • Landwirtschaftliche Pacht / Bäuerliches Bodenrecht (welche dem BG über die landwirtschaftliche Pacht [LPG] bzw. dem BG über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] unterliegen)
  • Forderungen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen (Art. 38 ZPO)
  • Erbrechtliche Klagen (Testamentsanfechtung, Erbteilungsklagen etc.)
  • Nachbarschaftsklagen (Lärm, Einsprachen wegen Sträuchern, Bäumen, Bauten, Grenzabständen etc.)
  • Persönlichkeitsverletzungen (z.B. das Recht am eigenen Bild, nicht jedoch Ehrverletzungen gemäss StGB)

Ausnahmen:
Das Schlichtungsverfahren entfällt bei:

  • Scheidungs- / Trennungsklagen / Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
  • Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
  • Klagen über den Personenstand /Vaterschaftsklagen Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
  • Klagen Bauhandwerkerpfandrecht Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
  • Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern Klagen sind direkt bei der zuständigen paritätischen Schlichtungsbehörde einzureichen.
  • Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz Klagen sind direkt bei der zuständigen paritätischen Schlichtungsbehörde einzureichen
  • Klagen gegen eine elektronische Überwachung (nach Art. 28c ZGB/Art.198 lit. a bis ZPO)
  • Ehrverletzungsklagen Diese sind bei der örtlich zuständigen Polizeistelle mit Strafantrag oder direkt bei der Staatsanwaltschaft einzureichen.

Einreichung einer Zivilklage Das Schlichtungsgesuch kann auf der Website www.vfzh.ch direkt ausgefüllt oder heruntergeladen werden. Das vollständig ausgefüllte und im Original unterzeichnete Gesuch sowie allfällige Beilagen (z.B. Zahlungsbefehl, Rechnungen, Mahnungen, Korrespondenz) sind in je einem Exemplar für das Friedensrichteramt und jede Gegenpartei, also mindestens im Doppel, einzureichen. Die Rubrik «Rechtsbegehren» sowie der ungefähre Streitwert sind im Schlichtungsgesuch zwingend auszufüllen.

Eine vorgängige Betreibung ist nicht notwendig, sollte jedoch bereits betrieben worden sein, so ist der Zahlungsbefehl dem Schlichtungsgesuch beizulegen.

Entscheidvorschlag (früher Urteilsvorschlag)  Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter kann, im Rahmen der Zuständigkeit, den Parteien einen Entscheidvorschlag in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten bis zu einem Streitwert von CHF 10'000.– unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO).

Entscheid (früher Urteil)Sofern von der klagenden Partei ein entsprechender Antrag gestellt wird (Art. 212 Abs. 1 ZPO), kann die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.–, als erste richterliche Instanz (Judikative) einen rechtsgültigen Entscheid fällen.

Kontakt

Friedensrichteramt
Im Usserdorf 3
8165 Schöfflisdorf
Tel. 079 882 05 00
friedensrichter@weiach.ch

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Sprechstunden nach telefonischer Vereinbarung.

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