Sozialversicherungen Schweiz
SVA Zürich
Röntgenstrasse 17
Postfach
8087 Zürich
Tel: 044 448 50 00
E-Mail: info@svazurich.ch
Drei-Säulen-System
Wer in der Schweiz wohnt, ist durch ein Sozialversicherungssystem gegen die wichtigsten Risiken versichert. Durch Lohnanteile und andere Beiträge wird für verschiedene Lebensereignisse vorgesorgt, die eine Erwerbsarbeit beeinträchtigen oder verunmöglichen können: Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft etc.
Grundsätzlich ruht die soziale Sicherung in der Schweiz auf drei Säulen:
- Erste Säule: AHV/IV
Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Invalidenversicherung (Sicherung des Existenzminimums) - Zweite Säule: BVG
Berufliche Vorsorge (Erhaltung des Lebensstandards) - Dritte Säule: Private Vorsorge: Gebundene Vorsorge 3a und freie Vorsorge 3b(Eigene Bedürfnisse)
Zusätzlich kennt die Schweiz verschiedene weitere Sozialversicherungen:
- Zusatzleistungen zu AHV/IV
- Obligatorische Krankenversicherung KVG
- Unfallversicherung UVG
- Arbeitslosenversicherung ALV
- Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft EOG
- Familien-/Kinderzulagen FamZG
Mehr Grundsätzliches über das Sozialversicherungssystem in der Schweiz erfahren Sie auf der Homepage der Informationsstelle AHV/IV und beim Bundesamt für Sozialversicherung BSV.
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Ihre Anlaufstelle für Fragen rund um die AHV im Kanton Zürich: SVA Zürich
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich SVA Zürich bietet auf ihrer Website viele Informationen und Merkblätter an, beispielsweise ein Antragsformular für einen neuen AHV-Ausweis oder für einen individuellen Kontoauszug.
Merkblätter, Rentenskalen, Gesetzestexte und Adressen der Ausgleichskassen anderer Kantone finden Sie auf der Homepage der Informationsstelle AHV/IV.
Invalidenversicherung (IV)
Ihre Anlaufstelle in Sachen IV im Kanton Zürich: SVA Zürich
Ziel der IV ist es, die wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlich bedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu vermindern. Für diese Sozialversicherung ist der Kanton zuständig.
Nicht einverstanden mit dem IV-Entscheid?
Beschwerden gegen einen IV-Entscheid sind zu richten an das Sozialversicherungsgericht in Winterthur.
Weitere Informationen
Der Schweizerische Invaliden-Verband Procap sensibilisiert und mobilisiert für die Anliegen Behinderter in der Schweiz. Zu den Dienstleistungen gehört auch ein Rechtsdienst, der auf Sozialversicherungsfragen spezialisiert ist.
Auch die Stiftung Pro Mente Sana informiert über rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der IV.
Zusatzleistungen zur AHV/IV
Wenn die Leistungen der AHV oder IV das Existenzminimum nicht decken, kommen Zusatzleistungen zum Zuge.
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
In der Gemeinde Schleinikon ist das Sozialamt Steinmaur für die Anspruchsklärung und Ausrichtung von Zusatzleistungen zuständig.
Mit dem Online-Rechner können Sie einen möglichen Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV abschätzen.
Berufliche Vorsorge (BVG)
Das Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) sieht vor, dass ab dem 25. Altersjahr jede Person, die in der Schweiz arbeitet und mehr als einen bestimmten Mindestlohn verdient, obligatorisch einen Prozentsatz des Lohns in eine Versicherung, eine sogenannte Pensionskasse, einbezahlen muss.
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, für ihre Arbeitnehmenden bei einer Versicherung ein Konto einzurichten und dort die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge einzuzahlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernehmen je einen Teil des Beitrags.
Es kann nicht beliebig ausbezahlt werden, sondern wird erst bei Erreichen des Pensionsalters verfügbar. Nur in bestimmten Ausnahmefällen (z. B. Auswanderung, berufliche Selbständigkeit, Erwerb von Wohneigentum) kann Geld aus dem Pensionskassenguthaben vor Erreichen des Pensionsalters bezogen werden.
Weitere Informationen
Informationen zur beruflichen Vorsorge und die gesetzlichen Grundlagen finden Sie auch auf der Webseite des Bundesamts für Sozialversicherung.
Obligatorische Krankenversicherung (KVG)
Wer in der Schweiz wohnt hat das Recht und die Pflicht, sich für die Heilungskosten bei Krankheit und Unfall zu versichern (Krankenpflege-Grundversicherung). Dadurch erhalten alle EinwohnerInnen Zugang zu einer qualitativ hochstehenden und umfassenden Gesundheitsversorgung.
Die Krankenpflege-Grundversicherung ist ein Werk der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken über die gesamte Bevölkerung hinweg. Sie gewährleistet allen dieselben Versicherungsleistungen, unabhängig davon, welchen anerkannten Krankenversicherer man gewählt hat. Ein Versicherungswechsel in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist hinsichtlich des Leistungsumfangs mit keinerlei Nachteilen verbunden.
Allgemeine Informationen zur Krankenversicherung nach KVG finden auf der Seite des Bundesamtes für Gesundheit.
Prämienverbilligung
Die individuelle Prämienverbilligung ist ein finanzieller Beitrag an die Prämie für die obligatorische Krankenversicherung. Damit werden Personen und Haushalte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen entlastet.
Massgebend sind das Einkommen, das Vermögen, der Zivilstand und die Anzahl Kinder. Wer Prämienverbilligung erhält, ist kantonal geregelt.
Weitere Informationen
KVG - Infos Krankenkassenprämien und Prämienrechner
Unfallversicherung (UVG)
Obligatorisch versichert sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie arbeitslos gemeldete Personen. Die Unfallversicherung deckt die medizinischen Behandlungskosten und die wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
Nicht-Erwerbstätige können sich bei ihrer Krankenkasse unfallversichern lassen.
Arbeitslosenversicherung (ALV)
RAV Regensdorf
Althardstrasse 10
8105 Regensdorf
Tel: 043 259 62 62
E-Mail: hotline.ravregensdorf@vd.zh.ch
Ihre Anlaufstelle in Sachen Arbeitslosigkeit: RAV in Ihrer Region
Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) vermitteln und qualifizieren die Stellensuchenden und kontrollieren deren Arbeitsbemühungen. Die RAV sind dem Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit unterstellt.
Auf der Website der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV finden Sie Merkblätter und Informationen rund um Stellensuche, Rechte und Pflichten während der Arbeitslosigkeit, Kurse und Qualifizierungsprogramme.
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG)
Die Erwerbsersatzordnung regelt den Verdienstausfall für Personen, die im Zivilschutz, Militär-, Zivil- oder Rotkreuzdienst oder im J+S-Kurs sind.
Die Erwerbsausfallentschädigung gilt als Ersatzeinkommen. Deshalb werden davon AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet. Bei Arbeitnehmenden werden zudem ALV-Beiträge abgezogen. Wenn der Arbeitgebende die Lohnfortzahlung leisten, zahlt die Ausgleichskasse die Entschädigung den Arbeitgebenden. Wer keinen Lohn erhält, bekommt die Auszahlung direkt von der Ausgleichskasse.
Weitere Informationen
Mutterschaftsentschädigung
Eine Mutterschaftsentschädigung erhalten Frauen, die bei der Geburt ihres Kindes eine der folgenden Bedingungen erfüllen. Sie sind:
- Arbeitnehmerin
- Selbständigerwerbende
- im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners tätig und erhalten einen Lohn
- arbeitslos und beziehen bis zur Geburt des Kindes von der Arbeitslosenversicherung ein Taggeld oder erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen dafür
- arbeitsunfähig aufgrund von Krankheit, Invalidität oder Unfall, aber erfüllen eine der obigen Bedingungen
Der Anspruch entsteht, wenn die Frau während der neun Monate vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert und mindestens fünf Monate lang erwerbstätig war.
Weitere Informationen
Familien-/Kinderzulagen FamZG
Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinderund Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen eingeführten Geburts- und Adoptionszulagen.
Nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; in Kraft seit dem 1. Januar 2009) werden in allen Kantonen mindestens die folgenden Zulagen pro Kind und Monat ausgerichtet:
• eine Kinderzulage von 200 Franken für Kinder bis 16 Jahre;
• eine Ausbildungszulage von 250 Franken für Kinder in Ausbildung von 16 bis 25 Jahre.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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AHV-Zweigstelle | 043 422 60 90 | info@schleinikon.ch |