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Abmeldung / Wegzug ins Ausland (Steueramt)

Mit dem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht in der Gemeinde Schleinikon. Es werden sämtliche Steuern (auch provisorische) zur Zahlung fällig.

Bitte nehmen Sie ca. 4 Wochen vor Ihrem Wegzug ins Ausland telefonisch oder persönlich mit uns Kontakt auf, damit wir das weitere Vorgehen, auf Ihre persönlichen Bedürfnisse abgestimmt, besprechen können.


Welche Unterlagen benötigt das Steueramt für das laufende Steuerjahr von Ihnen?

Für die Einkommensdeklaration:

  • Lohnausweise des laufenden Jahres bis zum Arbeitsende (oder mindestens sämtliche monatlichen Lohnabrechnungen)
  • AHV / IV-Auszahlungsbelege
  • Rentenbescheinigungen
  • Belege über ausbezahlte Taggelder (z.B. Arbeitslosengelder, Krankentaggelder
  • Alle Belege über weitere Einkünfte

Für die Rückforderung der Verrechnungssteuer:

  • Belege über die bis zum Datum des Wegzugs ausbezahlten Dividenden und / oder Zinsen
  • Belege über saldierte Spar-, Privat-, Salär-, Kontokorrent- oder Postkonti

Für die Deklaration der Abzüge:

  • Belege über tatsächliche Berufsauslagen (ansonsten Pauschalabzüge)
  • Belege über bezahlte Schuldzinsen
  • Belege über bezahlte Beiträge an die 3. Säule a
  • Belege über Einkäufe in die 2. Säule
  • Belege über geleistete Beiträge an gemeinnützige Organisationen
  • Weitere Belege, die für einen eventuellen Steuerabzug nötig sind (z.B. Alimentenzahlungen, Unterhaltsleistungen, Fremdbetreuungskosten etc.)

Für die Vermögensdeklaration:

  • Hat sich Ihr Vermögen bis zum Datum des Wegzugs nicht erheblich verändert, werden wir der Deklaration den Vermögensstand per 31.12. des Vorjahres zugrunde legen. Ansonsten benötigen wir die relevanten Belege.

Bei Auszahlung einer Kapitalleistung aus Vorsorge (2. und / oder 3. Säule a):

  • Austrittsabrechnung der Vorsorgeeinrichtung über die Höhe der ausbezahlten Kapitalleistung oder
  • mindestens letzter Versicherungsausweis


Wann muss ein Vertreter bestimmt werden?

Ein bevollmächtigter Steuervertreter mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz ist zwingend zu bezeichnen, wenn:

  • die Einschätzung nicht bis zum Zeitpunkt des Wegzugs ins Ausland vorgenommen werden kann,
  • weiterhin eine beschränkte Steuerpflicht für steuerbare Werte in der Schweiz besteht (Liegenschaftenbesitz, Betriebsstätte),
  • es sich um eine ergänzende oder nachträgliche Veranlagung zur Quellensteuer handelt, oder Sie vom Ausland besoldet werden,
  • Sie im Ausland von einer Bundesstelle besoldet werden.
     

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass Ihre Steuererklärungen vor dem Wegzug definitiv erledigt werden.

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